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Entsendung eines Justizexperten in den Kosovo - keine Steuerbefreiung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2015/55ÖStZB 2015, 144 Heft 6 v. 16.3.2015

EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 11

Nach § 3 Abs 1 Z 11 EStG 1988 sind Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik entsprechen, von der Einkommensteuer befreit.

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