UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1
EO: § 301, § 302
Nach § 302 EO steht dem Drittschuldner für den mit der Abgabe der Drittschuldnererklärung verbundenen Aufwand ein Kostenersatz zu. Eine solche Drittschuldnererklärung ist eine bloße Wissenserklärung und nicht Ausdruck einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Der "Kostenersatz" dient lediglich dazu, Aufwendungen (bzw sonstige Nachteile), die dem von einem behördlichen Eingriff Betroffenen entstanden sind, (pauschaliert) zu ersetzen.