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Zurechnung der Umsätze an Gastgeberin einer Tupperwareparty?

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2015/35ÖStZB 2015, 96 Heft 4 v. 16.2.2015

UStG 1994: § 2

Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer sind Leistungen dem zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt; Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Bei einer Einschaltung Dritter ist sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte bloß ausführendes Organ iZm einem "fremden" Leistungsaustausch ist.

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