UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 16
Der Begriff der "Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden" in § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994, hat keinen eindeutigen Inhalt. Er ist somit einer unionsrechtlichen Auslegung zugänglich und auf jene Rechte einzuschränken, die unionsrechtlich den Grundstücksbegriff erfüllen.