EStG 1988: § 4a idF BGBl I 26/2009
Die sogenannten "Spendensammelvereine" fallen nicht in den Anwendungsbereich der §§ 34 ff BAO, weshalb in § 4a Z 4 lit b EStG 1988 eigene, den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen im Wesentlichen entsprechende, Regeln aufgestellt wurden.