GebG: § 33 TP 17 Abs 1
Bemessungsgrundlage gem § 33 TP 17 Abs 1 GebG ist der Wetteinsatz, der im Inland abgeschlossenen Wetten.
Ob eine Wette im Inland abgeschlossen wurde oder ob dem gleichkommend an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde, ist ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt. Eine Schätzung, wie viele der Wetteinsätze auf eine Teilnahme vom Inland aus entfallen, ist daher nicht zulässig.