GrEStG: § 3 Abs 1 Z 2 idF BGBl I 2009/52, § 4 Abs 1
Gemäß § 4 Abs 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Zur Gegenleistung gehört dabei auch die Übernahme von Schulden durch den Erwerber, die sich im Vermögen des bisherigen Eigentümers zu dessen Gunsten auswirken.