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Keine unentgeltliche Unternehmensübertragung im Falle einer Schuldübernahme

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2015/323ÖStZB 2015, 710 Heft 24 v. 18.12.2015

GrEStG: § 3 Abs 1 Z 2 idF BGBl I 2009/52, § 4 Abs 1

Gemäß § 4 Abs 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Zur Gegenleistung gehört dabei auch die Übernahme von Schulden durch den Erwerber, die sich im Vermögen des bisherigen Eigentümers zu dessen Gunsten auswirken.

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