KStG 1988: § 2 Abs 1
Stellt ein Konvent einem (zuvor selbst betriebenen) gemeinnützigen Krankenhaus geistliche Schwestern - auf Basis eines Gestellungsvertrages und gegen ein fremdübliches Entgelt - zur Ausübung der Krankenpflege zur Verfügung, vermag alleine die Vereinnahmung des Gestellungsentgeltes für die Überlassung der Ordensangehörigen keinen Betrieb gewerblicher Art zu begründen.