EStG 1988: § 67 Abs 6
FLAG: § 41 Abs 4 lit b
Der Bezug einer freiwilligen Abfertigung ist auch dann von der Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) ausgenommen, wenn die Lohnsteuerbegünstigung des § 67 Abs 6 EStG 1988 nicht wirksam werden kann, da der Dienstnehmer seit Beginn des Dienstverhältnisses (hier: am 1. 1. 2004) dem "Abfertigungssystem neu" unterlegen ist. Eine Einschränkung auf die in § 67 Abs 6 EStG 1988 genannten Bezüge - nur soweit sie steuerbegünstigt sind - enthält § 41 Abs 4 lit b FLAG 1967 nämlich nicht.