Verfahrensrecht, Amtshilfe
Amtshilfe-RL 77/799/EWG : Art 1
Wenn in Steuerangelegenheiten ein Mitgliedstaat Amtshilfe bei anderen Mitgliedstaaten nach der RL 77/799/EWG (bzw RL 2011/16/EG ) in Anspruch nimmt, muss er sich an die von der RL vorgesehenen Regeln halten. Die daraus resultierenden Fragen betreffen die Umsetzung des Unionsrechts, woraus sich ergibt, dass der EuGH dafür zuständig ist, in diesem Zusammenhang die Anwendung der unionsrechtlichen Grundrechte und damit insb auch der Verteidigungsrechte zu prüfen.