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Verjährung bei Rückforderung unionsrechtswidrig erhobener Steuern

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornÖStZB 2015/13ÖStZB 2015, 39 Heft 1 und 2 v. 23.1.2015

Verfahrensrecht

EUV: Art 19 Abs 1

Für die Rückforderung von unionsrechtswidrig erhobenen Steuern sah das englische Recht nach dem "Common Law" zwei Rechtsbehelfe vor: Die Woolwich-Klage mit einer Verjährungsfrist von sechs Jahren ab Entstehen des Anspruchs und die Kleinwort Benson Klage mit einer Verjährungsfrist von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kl Kenntnis von seinem Rechtsirrtum erlangt hat. Mit dem Finanzgesetz 2004 wurde sodann rückwirkend die bis dahin für Kleinwort Benson Klagen geltende günstigere Verjährungsregelung (Fristenlauf erst ab Wegfall des Irrtums) für Klagen iZm einen Rechtsirrtum bei Steuerangelegenheiten beseitigt.

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