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Voraussetzungen für unterschiedlichen Steuersatz auf Beförderung per Taxi einerseits und Beförderung per Mietwagen mit Fahrergestellung andererseits

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornÖStZB 2015/196ÖStZB 2015, 456 Heft 15 und 16 v. 7.8.2015

MwSt Sechste RL 77/388/EWG : Art 12 Abs 3 Buchst a, Anhang H

MwSt-RL 2006/112/EG : Art 98, Anhang III

1. Die Mitgliedstaaten dürfen außer dem Normalsteuersatz einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, und zwar auf die im Anhang H der Sechsten RL bzw Anhang III der MwSt-RL genannten Lieferungen und Dienstleistungen (zB die "Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks"). Nach deutschem Recht kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung bei Taxifahrten

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