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Kombinierte Nomenklatur - Panzerturm als "Waffe" oder "Teil eines Panzerkampfwagens"?

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL.M.ÖStZB 2015/186ÖStZB 2015, 425 Heft 14 v. 17.7.2015

VO (EWG) 2658/87: Anhang I Teil II

Der VwGH hat beschlossen die Frage, ob ein Panzerturm in die Tarifpositionen 9301 und 9305 der Kombinierten Nomenklatur als "Waffe" (Zollsatz 0 %) oder in die Position 8710 der Kombinierten Nomenklatur als "Teil eines Panzerkampfwagens" (Zollsatz 1,7 %) einzureihen ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

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