Wr. AnzAbgG: § 1, § 7 idF LGBL 29/1984 (aufgehoben mit LGBl 74/2001)
§ 1 Abs 2 Wr AnzAbgG 1983, LGBl Nr 22 idF LGBl Nr 29/1984, aufgehoben mit LGBl Nr 74/2001, lautete:
"(2) Als Erscheinungsort des Medienwerkes gilt Wien dann, wenn die Verbreitung erstmals von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Medieninhaber (Verleger) seinen Standort in Wien hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in Wien ausgeübt wird."