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Unterbrechung der Verjährung hins Wiener Anzeigenabgabe

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/577ÖStZB 2014, 704 Heft 24 v. 15.12.2014

WAO: § 156 Abs 1

Die Verjährung wurde gemäß § 156 Abs 1 WAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des AbgPfl von der AbgBeh unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, durch jede Selbstmessung sowie durch jedes auf Festsetzung der Abgabe gerichtete Anbringen (§ 59 Abs 1 WAO) unterbrochen.

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