WAO: § 156 Abs 1
Die Verjährung wurde gemäß § 156 Abs 1 WAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des AbgPfl von der AbgBeh unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, durch jede Selbstmessung sowie durch jedes auf Festsetzung der Abgabe gerichtete Anbringen (§ 59 Abs 1 WAO) unterbrochen.