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Fehlende Regelung über die Berechnung der Anschlagsfrist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/571ÖStZB 2014, 703 Heft 24 v. 15.12.2014

Sbg IBG: §§ 1 ff idF LGBl 2009/118

AVG: § 32, § 33

Fehlt - wie im vorliegenden Fall - eine Regelung über die Berechnung der Anschlagsfrist, ist hierfür nach der Rsp des VfGH auf die Vorschrift des § 32 Abs 2 AVG zurückzugreifen. Dementsprechend muss zur Berechnung der Anschlagsfrist auch auf die das Ende der Frist näher ausgestaltende Vorschrift des § 33 Abs 2 AVG zurückgegriffen werden.

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