Tir GrStBefrG 1987: § 1, LGBl 64/1987
Für eine Auslegung des Tir GrStBefrG 1987 dahin gehend, dass auch die privat genutzten Parkplätze von der GrSt befreit seien, bleibt kein Raum, weil die anzuwendenden Bestimmungen ihrem Wortlaut nach eindeutig sind. Die Rede ist nämlich von Bauten, durch die Wohnungen mit einer bestimmten Nutzfläche geschaffen werden. Andere Bauten finden in dieser Bestimmung keine Erwähnung. Dass unter