Sbg IBG: §§ 1 ff idF LGBl 2009/118
AVG: § 32, § 33
Fehlt - wie im vorliegenden Fall - eine Regelung über die Berechnung der Anschlagsfrist, ist hierfür nach der Rsp des VfGH auf die Vorschrift des § 32 Abs 2 AVG zurückzugreifen. Dementsprechend muss zur Berechnung der Anschlagsfrist auch auf die das Ende der Frist näher ausgestaltende Vorschrift des § 33 Abs 2 AVG zurückgegriffen werden.