BAO: § 293b
Gem § 293b BAO kann die AbgBeh auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen B insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus AbgErklärungen beruht.
BAO: § 293b
Gem § 293b BAO kann die AbgBeh auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen B insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus AbgErklärungen beruht.