BAO: § 293
An der rechtswirksamen Erlassung eines B gegenüber dem Land NÖ ändert der Umstand nichts, dass in Spruch und Zustellverfügung des B als Bescheidadressat das "Amt der LReg" und nicht das Land NÖ bezeichnet wurde.
BAO: § 293
An der rechtswirksamen Erlassung eines B gegenüber dem Land NÖ ändert der Umstand nichts, dass in Spruch und Zustellverfügung des B als Bescheidadressat das "Amt der LReg" und nicht das Land NÖ bezeichnet wurde.