BAO: § 236 Abs 1
Im vorliegenden Verfahren macht der Bf ausschließlich persönliche Unbilligkeit geltend. Die AbgBeh verneint eine persönliche Unbilligkeit mit der Begründung, die Abgabenverbindlichkeiten würden nur 13 % der Gesamtverbindlichkeiten ausmachen, sodass die Entrichtung allein der Abgabenverbindlichkeiten keine existenzbedrohenden Auswirkungen habe.