BAO: § 236 Abs 1
Fällige Abgabenschuldigkeiten können gemäß § 236 Abs 1 BAO auf Antrag des AbgPfl ganz oder zT durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gem § 2 der zu § 236 BAO ergangenen VO BGBl II Nr 435/2005 liegt eine persönliche Unbilligkeit insb vor, wenn die Einhebung die Existenz des AbgPfl gefährdete oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre.