BAO: § 23, § 167 Abs 2, § 303 Abs 1 lit b
Gem § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte ua Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht.