BAO: § 11, § 116, § 289 Abs 2
FinStrG § 33 Abs 1
Im vorliegenden Fall wird der faktische Gf einer GmbH mit Urteil des LG für Strafsachen der AbgHinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG rechtskräftig schuldig erkannt und sodann vom FA gem § 11 BAO zur Haftung für aushaftende AbgSchuldigkeiten (USt für 1999 bis 2001 iHv pauschal € 350.000,-) herangezogen.