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Aufgliederung des Haftungsbetrages auf einzelne Veranlagungsjahre auch noch durch AbgBeh 2. Instanz möglich

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/431ÖStZB 2014, 651 Heft 22 v. 25.11.2014

BAO: § 11, § 116, § 289 Abs 2

FinStrG § 33 Abs 1

Im vorliegenden Fall wird der faktische Gf einer GmbH mit Urteil des LG für Strafsachen der AbgHinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG rechtskräftig schuldig erkannt und sodann vom FA gem § 11 BAO zur Haftung für aushaftende AbgSchuldigkeiten (USt für 1999 bis 2001 iHv pauschal € 350.000,-) herangezogen.

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