BAO: § 83
ABGB: § 1024
Wurde über das Vermögen einer GmbH unstrittig das Konkursverfahren eröffnet, hatte dies zur Folge, dass die damals bestehende Vertretungsvollmacht für die SteuerberatungsGes gemäß § 1024 ABGB ipso iure erloschen ist (vgl zB das hg Erk vom 26. 9. 2000, 99/13/0229, ÖStZB 2001/200, sowie Ritz, BAO4, § 83 Tz 21).