GrStG: § 9 Abs 1 Z 1, § 10
BAO: § 77
Wer AbgPfl ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften (vgl Ritz, BAO4, § 77 Tz 2), daher in den Beschwerdefällen aus dem GrStG.
GrStG: § 9 Abs 1 Z 1, § 10
BAO: § 77
Wer AbgPfl ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften (vgl Ritz, BAO4, § 77 Tz 2), daher in den Beschwerdefällen aus dem GrStG.