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Antrag auf GrSt-Befreiung nicht durch Bestandnehmer möglich

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/419ÖStZB 2014, 648 Heft 22 v. 25.11.2014

GrStG: § 9 Abs 1 Z 1, § 10

BAO: § 77

Wer AbgPfl ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften (vgl Ritz, BAO4, § 77 Tz 2), daher in den Beschwerdefällen aus dem GrStG.

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