BörseG: § 48 Abs 1 Z 6
VStG: § 51
Die BerufungsBeh darf im Verwaltungsstrafverfahren nicht die Tathandlung auswechseln (hier: in den Sprüchen der Straferkenntnisse der erst- und zweitinstanzlichen Beh wurden jeweils unterschiedliche Tathandlungen als Verstoß gegen § 48 Abs 1 Z 6 BörseG qualifiziert). Dies gilt auch dann, wenn die BerufungsBeh - wie im Beschwerdefall - zu dem Ergebnis gelangt, dass die in erster Instanz angelastete Tathandlung nicht strafbar ist. Auch bei Vorliegen eines derartigen Sachverhalts ist die zweitinstanzliche StrafBeh nicht berechtigt, andere Tathandlungen als die in erster Instanz vorgeworfenen im zweitinstanzlichen B einer Bestrafung zuzuführen.