GrEStG: § 1 Abs 2
§ 1 Abs 2 GrEStG lautet:
"§ 1. (2) Der GrESt unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten."