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Druckerei als Schuldnerin der Werbeabgabe für Inserate in sog Jubiläumsbroschüren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/352ÖStZB 2014, 614 Heft 21 v. 10.11.2014

WerbeAbgG: § 3 Abs 1

Eine Druckerei, die für eine auftraggebende Körperschaft eine Festschrift erstellt und deren Leistungen den Inseratenverkauf, den Satz und das Layout sowie den Druck und die Lieferung umfassen, hat für die in der Festschrift enthaltenen Werbeanzeigen die Werbeabgabe abzuführen.

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