WerbeAbgG: § 3 Abs 1
Eine Druckerei, die für eine auftraggebende Körperschaft eine Festschrift erstellt und deren Leistungen den Inseratenverkauf, den Satz und das Layout sowie den Druck und die Lieferung umfassen, hat für die in der Festschrift enthaltenen Werbeanzeigen die Werbeabgabe abzuführen.