KommStG: § 6a
BAO: §§ 80 ff
Liegt der Gf einer GmbH (hier: ab 1. 6. 2010) aufgrund einer Komplikation bei einer Operation 6 Wochen im Koma und wird erst beinahe 3 Monate danach aus dem Krankenhaus entlassen, schließt dies ein Verschulden des Geschäftsführers am Unterlassen der Entrichtung der KommSt zu Fälligkeitszeitpunkten nach dem 1. 6. 2010 aus, selbst wenn in diesem Zeitraum Zahlungen an andere Gläubiger durch die GmbH getätigt worden sind und der Betrieb weitergeführt worden