KommStG: § 6a
BAO: §§ 9, 80 ff
Der Gf hat sich darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Ges im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten. Hat der Gf einer GmbH demnach bei Übernahme der Geschäftsführerfunktion die Bilanzen, Saldenlisten und den Due-Diligence-Report geprüft und ist aus diesen kein Abg-Rückstand ersichtlich gewesen, und haben auch seine weiteren Erkundigungen bei seinem Vorgeschäftsführer keine Anhaltspunkte für Abg-Rückstände geboten, kann er nicht zur Haftung für KommSt herangezogen werden, deren Fälligkeitszeitpunkte durchwegs vor seiner Geschäftsführertätigkeit liegen.