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KommSt-Haftung - Pflicht zur Erkundigung bei AbgBeh

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/348ÖStZB 2014, 610 Heft 21 v. 10.11.2014

KommStG: § 6a

BAO: §§ 80 ff

Es kann zwar unter dem Gesichtspunkt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich sein, wenn er aufgrund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre. Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen.

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