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Keine Aussetzung der Entscheidung bei Verkennung des Gegenstandes einer Berufung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/347ÖStZB 2014, 609 Heft 21 v. 10.11.2014

BAO: § 281 Abs 1

Gem § 281 Abs 1 BAO kann die AbgBeh die Entscheidung aussetzen, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer VerwaltungsBeh ein Verfahren schwebt,

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