VO (EG) 2001/2419: Art 12
VwGG: §§ 33 Abs 1, 56
1. Art 12 VO (EG) 2001/2419 ist nicht zu entnehmen, dass die Berücksichtigung eines offensichtlichen Irrtums ausgeschlossen wäre, wenn der Irrtum leicht fahrlässig unterlaufen ist. Bei einer Sachlage wie der vorliegenden, bei der der Betriebsinhaber eine zusammenhängende Fläche Land einheitlich bewirtschaftet, im Antrag aber ausgerechnet zwei inmitten dieser Fläche liegende Grundstücke nicht angegeben hat, kann das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht verneint werden. Dass für den Betriebsinhaber "klar erkennbar" gewesen wäre, "dass diese Grundstücke innerhalb des Feldstücks 4 liegen", schließt die Möglichkeit eines Irrtums nicht aus. Ein Irrtum bei der Antragstellung setzt nicht die von der Beh offensichtlich als erforderlich angenommene "(unverschuldete) Unkenntnis über die Lage der Grundstücke" voraus. Wurde nicht festgestellt, dass das Vorbringen des Betriebsführers hins der einheitlichen Bewirtschaftung der in Rede stehenden Flächen unzutreffend sei, lässt gerade der Umstand, dass die fraglichen (ehemaligen) Wegparzellen inmitten des Feldstückes liegen, die Angaben des Betriebsführers, er habe auch die beiden ursprünglich als Wegparzellen ausgewiesenen Grundstücksteile in seinen Antrag einbeziehen wollen, plausibel erscheinen.