vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Berücksichtigung eines offensichtlichen Irrtums in einem Antrag auf Kulturpflanzenflächenzahlung; Einstellung von vwg Verfahren über Bscheidbeschwerden wegen Klaglosstellung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/102ÖStZB 2013, 166 Heft 6 v. 15.3.2013

VO (EG) 2001/2419: Art 12

VwGG: §§ 33 Abs 1, 56

1. Art 12 VO (EG) 2001/2419 ist nicht zu entnehmen, dass die Berücksichtigung eines offensichtlichen Irrtums ausgeschlossen wäre, wenn der Irrtum leicht fahrlässig unterlaufen ist. Bei einer Sachlage wie der vorliegenden, bei der der Betriebsinhaber eine zusammenhängende Fläche Land einheitlich bewirtschaftet, im Antrag aber ausgerechnet zwei inmitten dieser Fläche liegende Grundstücke nicht angegeben hat, kann das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht verneint werden. Dass für den Betriebsinhaber "klar erkennbar" gewesen wäre, "dass diese Grundstücke innerhalb des Feldstücks 4 liegen", schließt die Möglichkeit eines Irrtums nicht aus. Ein Irrtum bei der Antragstellung setzt nicht die von der Beh offensichtlich als erforderlich angenommene "(unverschuldete) Unkenntnis über die Lage der Grundstücke" voraus. Wurde nicht festgestellt, dass das Vorbringen des Betriebsführers hins der einheitlichen Bewirtschaftung der in Rede stehenden Flächen unzutreffend sei, lässt gerade der Umstand, dass die fraglichen (ehemaligen) Wegparzellen inmitten des Feldstückes liegen, die Angaben des Betriebsführers, er habe auch die beiden ursprünglich als Wegparzellen ausgewiesenen Grundstücksteile in seinen Antrag einbeziehen wollen, plausibel erscheinen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte