TVAAG: § 9 Abs 4
Tir GdO: § 54 Abs 2
1. Nach der stRsp des VwGH (vgl zur hier insoweit noch heranzuziehenden Tir LAgbO das E 19. 2. 1993, 90/17/0406) bedeutet die Abweisung einer Berufung durch die Berufungsbeh, dass diese die erstinstanzliche AbgVorschreibung auch zum Inhalt ihres Abspruches gemacht hat; mit diesem Spruchinhalt ist somit der zweitinstanzliche B an die Stelle des erstinstanzlichen B getreten. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall ist die vor der bel Beh mit Vorstellung bekämpfte Berufungsentscheidung somit an die Stelle der beiden erstinstanzlichen B getreten. Hat die bel Beh (Tir LReg) - offenbar ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht - dies nicht erkannt und "den Berufungsbescheid über zwei Abgabenbescheide" der Vorstellungsbeh (Gemeindevorstand der Gemeinde Matrei) zur Gänze aufgehoben, obwohl sie - ausgehend von der von ihr zugrunde gelegten Anrechenbarkeit eines auf privatrechtlicher Vereinbarung beruhenden Anrechnungsbetrages auf die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages -, darlegen hätte müssen, welcher der beiden in der Berufungsentscheidung enthaltenen Abg-B von der von ihr angenommenen Rechtsverletzung betroffen war und welches rechtliche Schicksal den anderen aus welchen Gründen trifft, belastet sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.