EStG: § 16 Abs 1 Z 6
EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit e
Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten können auch dann steuerliche Berücksichtigung finden, wenn sich die mangels Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Hauptwohnsitz beruflich notwendige Zweitwohnung nicht direkt am Beschäftigungsort, sondern in üblicher Entfernung davon ("Einzugsbereich") befindet.