EStG 1988: § 16 Abs 1
EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a
Die Beibehaltung einer inländischen Wohnung zur Erfüllung der "Wohnvorsorge" nach einer "Einberufung ins Inland" durch einen Botschafter, der mit der Leitung der ständigen Vertretung Österreichs bei den Vereinten Nationen in New York betraut ist, ist den nicht abziehbaren Aufwendungen nach § 20 Abs 1 EStG zuzurechnen. Es ist nämlich in der Privatautonomie des einzelnen Bediensteten im auswärtigen Amt gelegen, wie er seiner Wohnvorsorgeverpflichtung für den Fall der "Einberufung ins Inland" nachkommt. Es steht