UmgrStG
Fusions-RL 90/434/EWG : Art 11
Nach dem slowenischen KStG hatten die durch die Fusions-RL vorgegebenen steuerlichen Begünstigungen für Fusionen und Spaltungen zur Voraussetzung, dass eine Genehmigung der Finanzverwaltung vorliegt, welche diese bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen hatte. Der Antrag auf Genehmigung musste allerdings 30 Tage vor der Eintragung der Umgründung ins Handelsregister gestellt werden.