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Einschränkung einer ErbSt-Begünstigung auf wesentliche Beteiligungen an EU-Kapitalges verstößt nicht gegen EU-Grundfreiheiten

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2013/295ÖStZB 2013, 564 Heft 20 v. 15.10.2013

ErbStG

AEUV: Art 49, Art 63

Für den Erwerb von Todes wegen von Anteilen an Kapitalges von mehr als 25 % gibt es im deutschem ErbStG Begünstigungen, wie insb einen Freibetrag. Die Begünstigungen gelten aber nicht für Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU und des EWR. Diese Schlechterstellung für Drittlandsbeteiligungen verstößt nicht gegen EU-Grundfreiheiten.

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