ErbStG
AEUV: Art 49, Art 63
Für den Erwerb von Todes wegen von Anteilen an Kapitalges von mehr als 25 % gibt es im deutschem ErbStG Begünstigungen, wie insb einen Freibetrag. Die Begünstigungen gelten aber nicht für Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU und des EWR. Diese Schlechterstellung für Drittlandsbeteiligungen verstößt nicht gegen EU-Grundfreiheiten.