FLAG: § 2 Abs 1 lit a, § 3
VO (EWG) 71/1408: Art 1, 2, 4, 73
Auch wenn ein polnischer Staatsangehöriger mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit mangels Genehmigung nach dem AuslBG gegen das Beschäftigungsverbot verstößt und er aus den Best des § 3 FLAG keinen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe ableiten kann, sind für ihn die Vorschriften des FLAG in der gleichen Weise wie für österr Staatsbürger maßgeblich, wenn er Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und deshalb nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist, weil dann die VO (EWG) 71/1408 auf ihn anzuwenden ist.