EStG 1988: § 25 Abs 1, § 47 Abs 2
FLAG: § 41
Werden zu Hause durchgeführte Buchhaltungsarbeiten eines AN aufgrund eines separaten Werkvertrages mit dem Arbeitsablauf in der Kanzlei des Arbeitgebers koordiniert und wurden diese Arbeiten mit dem AN auch vorher besprochen, liegt eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers vor, wobei der AN auch diesbezüglich unter dessen Leitung tätig wurde. Dass Arbeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses teilweise auch zu Hause (auch unter Nutzung eigener Betriebsmittel, etwa eines PC) ausgeführt werden, ist eine im Wirtschaftsleben nicht unübliche Gestaltungsweise und spricht für sich noch nicht gegen das Vorliegen einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Eine Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden bringt auch noch nicht zum Ausdruck, dass ein bestimmter Arbeitserfolg und nicht nur die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft geschuldet wird.