EStG 1988: § 22 Z 2
KommStG: § 5 Abs 1
Ist ein zu 100 % an einer GmbH beteiligter Gesellschafter als Gf der GmbH tätig und erhält er für diese Tätigkeit Bezüge, kann die Beh von der zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendigen Eingliederung in den Organismus des Betriebes der GmbH ausgehen, ohne dass sie noch gesonderte Feststellungen über die "organisatorische Eingliederung in den Betrieb" treffen müsste.