BAO: § 201 Abs 1
EStG 1988: § 108e
Ein B betreffend die Festsetzung der IZP stellt eine Festsetzung nach § 201 BAO dar und hat nur zu ergehen, wenn die Beh von der eingereichten Erklärung abweicht (vgl Hofstätter/Reichel, Tz 8 zu § 108e EStG 1988; Ritz, BAO4 § 201 Tz 5, und bspw E 21. 9. 2006, 2006/15/0133). Gewährt die Berufungsbeh die IZP entgegen der erstinstanzlichen Festsetzung in dem vom StPfl geltend gemachten Ausmaß, belastet sie ihren B mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Mit ihm wird nämlich von der Berufungsbeh eine in den AbgVorschriften nicht vorgesehene AbgFestsetzung vorgenommen (vgl E 21. 9. 2006,