ErbStG §§ 1 Abs 1 Z 2, 19
BewG §§ 10, 13
Auch wenn im Gesellschaftsvertrag einer GmbH für den Fall der Abtretung von Gesellschaftsanteilen der anteilige Einheitswert vereinbart wurde, ist bei Abtretung eines Geschäftsanteils zu diesem Preis eine gemischte Schenkung anzunehmen und dementsprechend SchenkungsSt unter Zugrundelegung des gemeinen Werts zu berechnen.