UStG 1994: §§ 11 Abs 1 Z 1 und 3, 12 Abs 1
Der Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden, wenn die Leistung erbracht worden ist und eine formgerechte Rechnung vorliegt. Die Formvorschriften des § 11 Abs 1 Z 1 oder (auch) Z 3 UStG 1994 können auch nicht durch die Berufung auf die Erfüllung von Sorgfaltspflichten ersetzt werden.