EStG 1988: § 4 Abs 2
1. Bei einer Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft - im Wege des Vergleichswertverfahrens - ist es zulässig, auch länger zurückliegende Kaufpreise zu berücksichtigen. Auch derartige Verkäufe können daher (noch) als "zeitnahe" beurteilt werden. Aus einem im Jahr 2004 erzielten Verkaufserlös kann sohin auf den Wert des Wirtschaftsgutes mit Ende 2000 geschlossen werden.