EStG 1988 § 4 Abs 3
Ausgaben eines RA, die bei dessen Honorareinnahmen als Barauslagen (durchlaufende Posten) ausgewiesen werden, können, auch wenn sich der RA hiebei auf seine Verschwiegenheitspflicht beruft; nur dann als solche anerkannt werden, wenn sie zumindest glaubhaft gemacht werden.