MWSt-SystRL 2006/112 : Art 2, 14, 24
Sechste RL 77/388/EWG : Art 2, 5, 6
1. Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn Einzelleistungen des StPfl für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Eine einheitliche Leistung liegt auch dann vor, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.