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Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinos bzw durch Partyservice als Lieferung oder Dienstleistung

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2012/227ÖStZB 2012, 436 Heft 15 und 16 v. 1.8.2012

MWSt-SystRL 2006/112 : Art 2, 14, 24

Sechste RL 77/388/EWG : Art 2, 5, 6

1. Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn Einzelleistungen des StPfl für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Eine einheitliche Leistung liegt auch dann vor, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.

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