MWSt-SystRL 2006/112/EG : Art 90, 395
Sechste RL 77/388/EWG : Art 11 Teil C Abs 1, Art 27
1. Nach der bereits bei Erlass der Sechsten RL bestehenden (und 1977 der Kommission notifizierten) belgischen Regelung wird die MWSt auf Tabakwaren erhoben, sobald für diese Waren belgische VerbrauchSt entrichtet werden muss; die MWSt wird dabei nach dem auf der Steuerbanderole vermerkten Endverbrauchspreis berechnet. Diese Art der Erhebung der MWSt will Hinterziehungen und Missbrauch verhindern; die Erhebung erfolgt dabei nur auf einer einzigen Stufe der Handelskette, uzw zu einem Zeitpunkt, bevor der Steuertatbestand iSv Art 10 der Sechsten RL eintritt.