AEUV Art 267
KapitalansammlungsRL 69/335/EWG : Art 4 Abs 2
1. Die Darlehensgewährung an eine KapGes gegen Gewinnbeteiligung darf gem Art 4 Abs 2 RL 69/335 der GesSt unterworfen werden, wenn dieser Vorgang im Mitgliedstaat bereits am 1. 1. 1984 (dieser Zeitpunkt gilt auch für erst später beigetretene Mitgliedstaaten) dieser Steuer unterworfen gewesen ist. Die RL erlaubt es einem Mitgliedstaat (hier: Polen) aber nicht, die GesSt-Pflicht für eine solche Darlehensaufnahme durch eine KapGes wieder einführen, falls der Mitgliedstaat die Besteuerung dieses Vorganges in der Folge aufgegeben hat. Polen hat zum Zeitpunkt seines Beitritts zur EU (1. 5. 2004) auf die Besteuerung einer solchen Darlehensaufnahme verzichtet und kann daher die Steuerpflicht nicht wieder einführen.